Für die Gemeinde Eidenberg ergibt sich ein Betrag in der Höhe von € 34.953,00
Der Bund gewährte den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und – anlagen (§ 16 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024.
Gemäß § 2 des Gebührenbremse-Gesetzes sind von den Ländern die näheren Details zur Abwicklung, insbesondere zu den Anteilen der einzelnen Gemeinden, auf Basis von Richtlinien festzulegen. Diesem Umstand sowie den in Art. 119a der österreichischen Bundesverfassung normierten (Prüf)Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung tragend, hat die Oö. Landesregierung die gemäß § 2 des Gebührenbremse-Gesetzes erforderliche Richtlinie erlassen.
Für die Gemeinde Eidenberg ergibt sich ein Betrag in der Höhe von € 34.953,00.
Die Entscheidung darüber wird dem jeweiligen Gemeinderat überlassen, weil die Strukturen in den Gemeinden sehr unterschiedlich sind. Dabei hat der Gemeinderat insbesondere verwaltungs-ökonomische Aspekte zu berücksichtigen, damit gewährleistet wird, dass die Mittelaufteilung nicht durch einen zu großen Verwaltungsaufwand gleichermaßen kompensiert wird.
Die Höhe der Förderung für einzelne Gebührenpflichtige ist durch einen Beschluss des Gemeinderats festzulegen. Die Höhe der Förderung kann sich aus dem Gesamtbetrag, den die jeweilige Gemeinde auf Grund des Gebührenbremse-Gesetzes erhält, und aus der Anzahl der Gebührenpflichtigen in der Gemeinde ergeben. Die Festlegung der Höhe der Förderung hat jedenfalls schlüssig, transparent und nachvollziehbar zu erfolgen und ist daher ausreichend zu begründen.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.04.2024 folgenden Verteilungsvorschlag beschlossen:
Der einmalig gewährte Zweckzuschuss aus dem Gebührenbremse-Gesetz wird den Gebührenpflichtigen mit Stichtag 1. Juni 2024 im Bereich Abfallbeseitigung rückerstattet.
Die Berechnung der Rückerstattung erfolgt nach Anzahl der Entleerungen 2024.
Berechnungsbeispiel:
90 l Behälter 4 wöchige Entleerung 13 Entleerungen x 2,63 = 34,19
Die jeweilige Förderung bzw. Gutschrift wird bei der 3. Quartalsvorschreibung berücksichtigt.
Einen