Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung 2024 - Bezirk Urfahr-Umgebung)
Diese Verordnung tritt mit 20. Juni 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2024 außer Kraft.
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:
§ 1
Schutzmaßnahmen
(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Urfahr-Umgebung sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
(2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 2
Bekanntmachung des Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).
§ 3
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
§ 4
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 20. Juni 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2024 außer Kraft.
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