Streitigkeiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen gehören zu den häufigsten Auseinandersetzungen unter Nachbarn und werden ausgetragen seit es Grenzen gibt.
Im zweiten Teil des Rechtsvortrages zum Thema "Gesicherte Grundgrenzen" erläutert DI Lanzendörfer das Theme „Wann ist eine Grenze MEINE Grenze - Tipps und Empfehlungen zur sicheren Grundgrenze“ am Donnerstag, 01. Dezember 2016.
Seit September 2004 stellt die AMA (Agrarmarkt Austria) Landwirten Hofkarten – sogenannte Orthofotos – zur Verfügung. Nicht-Landwirte finden entsprechende Orthofotos unter www.doris.at im Internet.
Dabei handelt es sich um Luftbilder, in welchen die digitalen Katastergrenzen eingezeichnet sind und anhand welcher oft sehr leicht erkennbar ist,dass die tatsächliche Nutzung der Grundstücke – also die Grenze in der Natur – mit dem Grenzverlauf der digitalen Katastermappe nicht übereinstimmt. Oftmals der Beginn eines Grenzstreits.
Um dem Bedürfnis nach einem rechtsverbindlichen Grenznachweis zu entsprechen, wurde mit dem Vermessungsgesetz 1968 der Grenzkataster eingeführt, in welchem bisher nur etwa 18 % aller Grundstücke in Österreich eingetragen sind. Der Verlauf der Grundstücksgrenzen, der im Grenzkataster erfassten Grundstücke, ist rechtsverbindlich; eine Ersitzung ist ebenso ausgeschlossen, wie ein gerichtlicher Grenzstreit. Voraussetzung für die Eintragung eines Grundstücks in den Grenzkataster ist unter anderem, dass sämtliche vom Verlauf einer Grenze betroffenen Grundstückseigentümer dem Grenzverlauf zustimmen.
Nach wie vor sind allerdings die meisten Grundstücke in dem im Jahre 1817 angelegten Grundsteuerkataster erfasst. Der Grundsteuerkataster ist rechtlich nicht verbindlich, sondern dient lediglich der Veranschaulichung der Lage der Grundstücke und ihrer Grenzen. In Rechtsstreitigkeiten sind hinsichtlich der Grundsteuerkatastergrundstücke in der Regel die natürlichen Grenzen maßgeblich und nicht die Papiergrenzen. Die Ersitzung von Grundstücken und Grundstücksteilen, die im Grundsteuerkataster eingetragen sind, ist möglich.
Für die im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücke sehen die §§ 850 ff ABGB ein gerichtliches Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung von Grundstücksgrenzen vor. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Grenzerneuerung und der Grenzberichtigung. Die Grenzerneuerung setzt einerseits die grundsätzliche Einigkeit über den Grenzverlauf voraus und andererseits, dass die Grenzen unkenntlich geworden sind oder unkenntlich zu werden drohen. Dagegen dient die Grenzberichtigung der Festsetzung und Vermarkung einer strittigen Grenze. Jeder betroffene Grundstückseigentümer ist berechtigt, beim zuständigen Gericht – dem Bezirksgericht in dessen Sprengel die Grundstücke liegen – einen Antrag auf gerichtliche Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung zu stellen, über welchen im außerstreitigen Verfahren mit Beschluss entschieden wird. Diese Entscheidung hat allerdings nur vorläufigen Charakter. Ist eine der Parteien mit der Entscheidung unzufrieden, so kann sie ihr Eigentumsrecht mit einer Klage im Zivilprozess durchsetzen.
Das Beispiel eines Auszuges aus der digitalen Katastermappe - ohne hinterlegtem Orthophoto - steht hier als Download zur Verfügung.
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