Aufgrund der derzeit vorherrschenden Witterungsverhältnisse und Trockenheit wird von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eine Verordnung (siehe Beilage) betreffend den Waldbrandschutz für die Waldgebiete aller Gemeinden des politischen Bezirkes Urfahr-Umgebung und deren Gefährdungsbereiche erlassen.
Diese Verordnung tritt mit 11. März 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zum Schutz vor Waldbränden
(Waldbrandschutz-Verordnung 2025 - Bezirk Urfahr-Umgebung)
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:
§ 1 Schutzmaßnahmen
(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Urfahr-Umgebung sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
(2) Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo in Anbetracht der Größe des Feuers, der Beschaffenheit der Bodendecke, der Topografie und der meteorologischen Verhältnisse (Niederschlag, Windstärke, Windrichtung) das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug auf den benachbarten Wald nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 2 Bekanntmachung des Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).
§ 3 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
§ 4 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 11. März 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.
Der Bezirkshauptmann:
Dr. Ferdinand WatschingeAmtsblatt Urfahr Umgebung - Waldbrandschutzverordnung 2025